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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Industrie-Elektronik Martin Willers e.K.
§ 1 Geltungsbereich und Abwehrklausel
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachfolgende Bestimmungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden von uns nicht akzeptiert, sofern wir die Vereinbarung der entgegenstehenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich bestätigen. Unser Widerspruch gegen entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gilt auch dann, wenn wir jenen Geschäftsbedingungen nach Erhalt nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen und unsere Ware zur Auslieferung bringen.
§ 2 Angebote und Bestellungen
Unsere Angebote sind solange unverbindlich, bis unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung dem Käufer zugegangen ist. Die Abbildungen auf Prospekten usw. sind für die Lieferung nicht bindend. Zweckentsprechende und für den Kunden zumutbare Änderungen an unseren Modellen bleiben uns jederzeit vorbehalten. Vom Kunden irrtümlich falsch bestellte Ersatzteile, Baugruppen oder Geräte werden nicht zurückgenommen, sondern sind vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen.
§ 3 Preise
An unsere in der Auftragsbestätigung genannten Preise halten wir uns 3 Monate lang gebunden. Sollte die Auslieferung der Ware erst später als 3 Monate nach Auftrags-bestätigung erfolgen, behalten wir uns eine Preiserhöhung vor. Alle Preise in unseren Angeboten verstehen sich ohne Umsatz-/Mehrwertsteuer und Verpackungskosten. Wir berechnen daher in unseren Rechnungen neben dem Nettopreis die Umsatz-/Mehrwertsteuer sowie die tarifüblichen Fracht- und die üblichen Verpackungskosten. Die in unseren Rechnungen genannten Preise sind nur zu den dort genannten Zahlungsbedingungen zahlbar. einseitige Skonto- oder Rabattabzüge sind unzulässig.
§ 4 Lieferfristen
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, falls die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Werden unverbindliche Liefertermine oder Lieferfristen von uns um sechs Wochen überschritten, so hat uns der Kunde zur Verzugsbegründung schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach ergebnis-losem Fristablauf haften wir nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Termin- bzw. Lieferfristüberschreitung. Die maximale Höhe unserer Schadenersatzleistung beschränkt sich auf den Nettoverkaufswert des nicht rechtzeitig gelieferten Teiles.
§ 5 Versand
Alle unsere Lieferungen gehen in Vollmacht des Käufers auf dessen Kosten zum Versand. Mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer geht die Transportgefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, sofern wir die Ware durch unsere eigenen Fahrzeuge transportieren lassen, sofern unserem Personal bei einer Beschädigung nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässikeit zur Last fällt. Transportversicherungen werden von uns nicht abgeschlossen, sofern uns der Käufer nicht ausdrücklich dazu beauftragt. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen vorherige und vollständige Bezahlung des Kaufpreises die Ware auszuliefern oder dem Frachtführer zu übergeben
§ 6 Mängelanzeige
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und sichtbare Beanstandungen uns gegenüber binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Wochenfrist gilt unsere Ware sowohl der Menge als auch der Güte nach als genehmigt und vertragsgerecht. Verspätet vorgebrachte Reklamationen sind unzulässig und werden nicht mehr anerkannt.
§ 7 Gewährleistung
Für Fehler oder Mängel haftet Industrie-Elektronik Martin Willers e.K. nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden Fehler oder Mängel an Lieferungen oder Leistungen von Industrie-Elektronik Martin Willers e.K. festgestellt, so hat der Besteller diese Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, bei Eingang von Lieferungen oder Leistungen von Industrie-Elektronik Martin Willers e.K. unverzüglich eine Überprüfung vorzunehmen. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen können von Industrie-Elektronik Martin Willers e.K. nachgebessert werden. Das Setzen von Mängelbeseitigungsfristen unter zwei Wochen ist nicht möglich. Sollte ein Mangel durch die erste Nachbesserung nicht behoben sein, so sind wir berechtigt, ein zweites Mal nachzubessern. Ist eine Mängelbeseitigung, gleich aus welchen Gründen nicht möglich, ist Industrie-Elektronik Martin Willers e.K. berechtigt, nach ihrer Wahl Ersatz mängelbehafteter Lieferungen und Leistungen vorzunehmen. Die Gewährleistung bei unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache bzw. fehlerhafter Montage ist ausgeschlossen. Die Haftung von Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, sofern wir nicht ausdrücklich bei Vertragsschluß eine entsprechende Garantieerklärung (Eigenschaftszusicherung) abgegeben haben. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, 12 Monate nach der Auslieferung Der Ort der Gewährleistung ist Schneverdingen. Sollte ein Transport der mangelhaften Ware nach Schneverdingen nicht möglich sein, so müssen Reise- und Unterbringungs- sowie Verpflegungskosten eines oder mehrerer Techniker an den Verwendungsort vom Käufer übernommen werden. Gleiches gilt für Transportkosten für Ersatzteile ins außereuropäische Ausland.
§ 8 Zahlung
Die Zahlung hat entsprechend dem Vermerk auf der Rechnung zu erfolgen. Schecks und Wechsel gelten erst nach der erfolgreichen Einlösung als Zahlung. Wechsel- oder Scheckgebühren oder Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Beginnend mit dem Tag der Auslieferung hat der Käufer bei Nichtzahlung den Kaufpreis bis zur Zahlung mit 5% Jahreszinsen zu verzinsen. Die Einforderung darüber hinausgehender Verzugszinsen bleibt vorbehalten.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ent-sprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Bei allen Lieferungen und Leistungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, gleich welcher Art, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu normalen Geschäftsbedingungen und gegen Abtretung der durch die Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ermächtigt.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragspflichten zwischen Käufer und Verkäufer ist Schneverdingen. Gerichtsstand ist Soltau.
§ 12 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, verpflichten sich die Vertragspartner zur Handhabung einer Regelung, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Weise weitgehend erreicht wird. Durch eine Teilnichtigkeit wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Industrie-Elektronik Martin Willers e.K.
Januar 2008
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